Kennzeichnungspflicht bei Kassenärzten Die Ärzte Zeitung weist auf die Änderung des Bundesmantelvertrags (BMV) hin (nur für Facgkreise online). Der BMV regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte. Nach der Änderung ist ab dem 1. Juli 2008 die Kennzeichnung der abgerechneten Leistung nach Arztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten anzugeben. Hört sich harmlos an, kann aber für Ärzte Konsequenzen haben, die als Vertragsarzt in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten oder ausgelagerte Behandlungsräume haben. Bisher hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei fachgleichen Praxen nicht gemerkt, wenn ein Partner weniger als die vorgeschriebenen 20 Stunden/Woche tätig war, etwa wenn sich der Seniorpartner sich dem Golf zuwandte. Durch die Angabe der Artznummer wird das nun transparent. Praxen, die ausgelagerte Untersuchungs- und Behandlungsräumen dürfen dort kein Erstkontakt abrechnen. Beispielsweise müssen Radiologen, bei denen bestimmte Geräte nicht in den Praxisräumen stehen, nun den Patienten erst einmal in die Praxis bitten, um den Konsiliarkomplex abrechnen zu können. Ob das deutsche Gesundheitswesen damit einen grossen Sprung zu mehr Effizienz gelungen ist, bleibt fraglich. In jedem Fall ein weiterer Bürokratie-Stein, der den Kassenarzt langsam begräbt. [Ambulante Versorgung]
hockeystick 2008-03-04
Er soll einige wenige treffen, belastet aber die überwiegende Mehrheit.
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