Imageprobleme Oft könnten Missstände und dubiose Machenschaften nur aufgedeckt werden, wenn Reporter bereit seien, in Rollen zu schlüpfen, etwa als Pharmareferent, als Organhändler oder als 1-Euro-Spargelstecher. [...] Natürlich riskierte Althaus nicht Leib und Seele auf Nazi-Pöbel-Partys oder in den Kellergewölben irgendwelcher Pharmakonzerne Aus der aktuellen Ausgabe der Publikation nr-Werkstatt des "Netzwerks Recherche" zum Thema "Undercover. Reporter im verdeckten Einsatz", darin u.a. auch Hintergründe zum ARD-Schleichwerbeskandal und ein lesenswertes Interview mit Volker Lilienthal vom epd. [Pharmaindustrie]
plazebo 2009-06-02 >> Kommentieren plazebo 2009-06-03 "Im Rundfunkstaatsvertrag steht ja eigentlich nur drin: Schleichwerbung wird dann angenommen, wenn eine Geldzahlung vorliegt. Das aber ist in der Regel für Journalisten sehr schwer nachzuweisen, dass wirklich Geld geflossen ist. Übrigens auch für die Medienaufsicht."
Mir scheint, Lilienthal ist nicht 100%ig vertraut mit dem Heilmittelwerbegesetz, jedenfalls ist seine Darstellung in diesem Punkt etwas schräg:
Ein besonders krasses Beispiel ist für die von der Saxonia produzierte ARD-Ärzteserie „In aller Freundschaft“ dokumentiert. Einem K+W-Projektstatusbericht zufolge, der dem epd ebenfalls vorliegt, kam es in dieser Hauptabendserie von 2002 bis 2003 in mindestens neun Fällen zu bezahlter Pharmawerbung - was einen dreifachen Gesetzesbruch darstellt: erstens verbotene Schleichwerbung, da innerhalb des Programms und bezahlt, zweitens ausgestrahlt nach der für ARD und ZDF geltenden 20- Uhr-Werbegrenze und drittens natürlich ohne den für Arzneimittelwerbung vorgeschriebenen Warnhinweis. In einigen Fällen - ich meine sogar, in fast allen, wenn ich mir die Liste der "gerügten" Firmen ansehe - ging es dort um verschreibungspflichtige Medikamente, so dass auch Werbung mit Warnhinweis nicht erlaubt gewesen wäre. Im Falle "irreführender" Werbung - was immer das ist - bewegt man sich bei Arzneimitteln im Bereich des (Neben-)Strafrechts. § 14 Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (In seinem jüngst erschienenen Artikel "Pharma-Pressionen" bezeichnet er solcherlei Werbung korrekt als "laut Heilmittelwerbegesetz eigentlich strikt verboten".) >> Kommentieren |
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