Unternehmertum

Niedergelassene Ärzte verweisen gerne auf ihre Freiberuflichkeit und die damit verbundenen Risiken, um mehr Honorar zu rechtfertigen. Wenn das GKV-WSG in der vorliegenden Form in Kraft tritt, dann können die Ärzte mal zeigen, was unternehmerisch in ihnen steckt. Das Gesetz wird den Ärzten grössere Freiheiten geben, mit den Krankenkassen Einzelverträge abzuschliessen.

Die Ärzte Zeitung weist auf die Kehrseite hin: Wenn sich Krankenkassen künftig im Wettbewerb untereinander auch durch Einzelverträge profilieren können, dann kann man andere Kassen für die Folgen nicht mehr haftbar machen. Die Gesundheitsreform hat mit der Beseitigung der Verbandshaftung ungewohnte Konsequenzen: Wird in Zukunft eine Krankenkasse zahlungsunfähig, müssen die Gläubiger ihre Ansprüche nach den Regelungen des Fünften Teils der Insolvenzordnung schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Gläubiger können außer Versicherten und Arbeitgebern auch Ärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer sowie deren Organisationen sein. Was von den Gläubigern beim Insolvenzverwalter als Forderungen angemeldet wird, ist dann Grundlage für die Verteilung der Konkursmasse.

Krankenkassen, die Pleite gehen? Was bisher eher spekulativ anmutet, soll ab 2008 Realität werden. Für alle Kassen soll ab 2008 das Insolvenzrecht gelten. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass ein Paragraf der Insolvenzordnung, der es bisher den Landesregierungen erlaubte, Kassen als Einrichtung des öffentlichen Rechts vor dem Insolvenzverfahren zu retten, keine Anwendung mehr findet. Die kasseninternen Haftungsverbünde auf Bundesebene sollen dann künftig nur noch für Altschulden, die vor dem 1. Januar 2008 aufgelaufen sind möglich sein. Durch den Gesundheitsfonds und die Begrenzung der Zusatzprämie auf 1% des Einkommens sind Krankenkasseninsolvenzen wahrscheinlich, wenn eine Kasse mit dem Geld nicht hinkommt.

Der Arzt kann noch nicht einmal die Behandlung eines Patienten einer von der Insolvenz bedrohten Krankenkasse verweigern, da in der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherte Anspruch auf Behandlung nach dem Sachleistungsprinzip hat und sich der Zahlungsanspruch des Arztes gegen die Kasse richtet.

Ulla Schmidt will mit aller Macht die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen reduzieren.

Da sind fast alle Mittel recht - auch wenn es die Ärzte trifft.
 
[Ambulante Versorgung]
Autor: strappato   2006-11-02   Link   (0 Kommentare)  Ihr Kommentar  








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