Becel-Schleichwerbung im ORF Becel (Unilever) startete gemeinsam mit dem ehemaligen Skiprofi Stephan Eberharter und dem Sozialmediziner Michael Kunze sowie mit der Diätologin Andrea Hofbauer vom Becel-Institut eine Initiative für die Herzgesundheit. Die Werbekampagne dazu wurde von der Agentur WWP Weirather-Wenzel & Partner gestaltet und umgesetzt – für sämtliche PR-Agenden zeichnet die PR-Agentur alphaaffairs verantwortlich.
(Quelle)[...] „Außerdem wurde eine Kooperation mit ‚ORF‘-Winterzeit abgeschlossen, bei der das Thema Cholesterin über den Zeitraum von drei Wochen immer wieder redaktionell vorkommt und neben Stephan Eberharter auch die Diätologin vom Becel-Institut als Studiogäste über das Thema Herzgesundheit & Cholesterin aufklären werden“, erläutert Martin Grüner. [...] In diesen drei Wochen übernimmt Becel auch die Patronanz für ‚ORF Winterzeit‘ mit Presenting-Trailern vor und nach der Sendung, geht Grüner weiter ins Detail. Auch die ‚ORF Nachlese‘ hat sich dem Thema Cholesterin verschrieben: in Form von Bewegungstipps sowie eines redaktionellen Berichts. Auf diese Weise sollen die Konsumenten aufgerufen werden, „mit Becel pro-activ und dem Know-how von Stephan Eberharter in puncto gesunder und ausgewogener Ernährung sowie einem einfachen Bewegungsprogramm in nur drei Wochen nachweislich den Cholesterinspiegel zu senken“, so Grüner. [Journalismus]
strappato 2008-01-29
An den Österreichern schätze ich diese Offenheit und Lässigkeit. In Deutschland laufen solche Deals im Verborgenen, und wenn es dann auffliegt, wollen die Verantwortlichen immer gleich Köpfe rollen sehen.
Die Bilder von Kunze sehen eigentlich immer gleich aus, nur das Logo wechselt. galapagos 2008-01-29
Lustige Gesetze habt ihr da unten, z.B. ein "ORF-Gesetz":
§14 (2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. (4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben. [...] § 17 (7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. [...] § 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4 und § 9b Abs. 4) - [...] 2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt. galapagos 2008-02-29 "Tja, die Geltungssucht der Werbe- und PR-Fuzzis ist ein Hund. Und zwar mitunter einer, der schwanzwedelnd bellt, wenn er das eigentlich gerade nicht sollte." >> Kommentieren hockeystick 2008-01-30 >> Kommentieren galapagos 2008-02-29 >> Kommentieren |
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