Unerlaubte Preisabsprachen bei Potenzmitteln in der Schweiz In der Schweiz hat die Wettbewerbskommission (Weko) gegen Pfizer, Bayer und Lilly wegen Preisabsprachen bei Potenzmitteln eine Busse von 5,7 Millionen Franken verhängt. Die Firmen hätten die Wiederverkaufspreise für ihre Medikamente wie Viagra, Cialis und Levitra in Form von Publikumspreisempfehlungen festgelegt. Dem ist eine dreijährige Untersuchung der Weko vorausgegangen. Die Weko hat sich wahrscheinlich nicht nur die Verkaufspreise angesehen, um den Verstoss festzumachen, jedoch lohnt sich mal ein Blick auf die Preise. Als Vergleich soll hier die jeweils kleinste Packung mit der empfohlenen Anfangsdosis dienen. In der Schweiz sind Medikamente mit 2,4% Umsatzsteuer belegt. Die unverbindliche Preisempfehlung gemäss Herstellerangaben sind in der Schweiz:
Besonders Pfizers Viagra® und Levitra® von Bayer sind mit Nettopreisen von umgerechnet 58,67 Euro (Viagra®) und 60,52 Euro (Levitra®) sehr nahe beieinander. Cialis® ist mit 69,78 Euro ein wenig teurer. Jedoch zählt nicht alleine der ähnliche Preis. In der Schweiz halten die Hersteller die Preise hoch. In Deutschland, auch kein Niedrigpreisland, wenn es um patentgeschützte Medikamente geht, liegen die Apothekenverkaufspreise trotz 19% Umsatzsteuer erheblich unter denen in der Schweiz:
In Deutschland fallen Potenzmittel in eine Lücke der Arzneimittelpreisverordnung. Für nichtrezeptpflichtige Medikamente (OTC - "over the counter) gilt keine Preisbindung und die Apotheken können sich dem Preiswettbewerb stellen. Zwar werden die Kosten für Viagra & Co. wie die meisten nicht-rezeptpflichtigen Medikamente nicht von den Krankenkassen bezahlt und der Kunde könnte selber sich den preiswertesten Anbieter suchen. Jedoch unterliegen die Mittel gegen erektile Dysfunktion der Rezeptpflicht und somit sind die Margen des Grosshandels und der Apotheke festgelegt. In der Schweiz wird wegen der fehlenden Erstattung von den Krankenkassen der Preis nicht staatlich festgelegt, sondern von den Verkäufern bestimmt. Der Markt untersteht bei den Eidgenossen den allgemeinen Regeln des Kartellrechts. Die Freigabe der Preise für alle Medikamante, die in Deutschland von der Versorgung ausgeschlossen sind, insbesondere "Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität" gemäss § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, wäre zu überlegen. Dann könnte auch in Deutschland das Kartellamt, wie schon bei den Geldbussen gegen Hersteller von OTC-Medikamenten, im Falle von Preisabsprachen einschreiten. [Apotheken]
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