ORF schweigt und startet Cholesterin-Kampagne Nach der öffentlichen Ankündigung von Becel-Schleichwerbung, die in der ORF-Sendung "Winterzeit" ausgestrahlt werden sollte, gab es bereits vor zwei Wochen ein wenig Bewegung. Die Zeitung "Der Standard" fragte beim ORF sowie bei den zuständigen Agenturen WWP (Werbung) und alphaaffairs (PR) nach. Es handele sich alles nur um ein Missverständnis, jedenfalls sei die Reihenfolge anders herum gewesen: Dienstag rief der Kreativdirektor von WWP zurück: "medianet" habe "falsch interpretiert". "Winterzeit" habe das Thema beschlossen, Eberharter und Diätologin eingeladen, dann hätte die ORF-Werbung die Patronanz gekeilt. [...] Peter Sitte von alphaaffairs, "alphaaffairs-Leistungen für die 'Initiative Herzgesundheit' betreffen ausschließlich redaktionelle PR für Print und Online Fach- und Tagesmedien sowie spezielle Aktionen in ausgewählten Fitness-Studios, kein TV-Themenplacement von Stefan Eberharter oder der Diätologin der Firma Unilever/Becel". Sitte weiter: "alphaaffairs kennt die Gesetzeslage und wir achten die Mediengesetze." Das ORF und die Sendung "Winterzeit" antworteten nicht auf die Anfrage von "der Standard". Statt dessen startet das ORF ab heute einen neuen Themenschwerpunkt "Bewusst gesund - unser Herz". Kern der Kampagne ist offenbar die Falschinformation Der wichtigste Risikofaktor bei diesen Erkrankungen ist das Cholesterin. [Journalismus]
hockeystick 2008-02-28 "keilen": mit aggressiven Methoden versuchen Geschäfte zu machen, oft Haustürgeschäfte (vgl. Keiler) "Patronanz": Hier hilft ein Auszug aus dem ORF-Gesetz weiter: Patronanzsendungen (Sponsoring) § 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. (2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: 1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden. 2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang oder am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig. 3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. (3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. (4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. (5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs. (6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß § 13 Abs. 8 einzurechnen. (7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. (Anm: Abs. 2 Z 2 geändert mit BGBl. I Nr. 159/2005 ab 1.1.2006) Soll also wohl heißen: Die arme Firma Unilever musste auf Druck des ORF Geld bezahlen, nachdem die Figuren aus der Kampagne bereits in der Sendung untergebracht worden waren. Was sollte sie denn in dieser Situation sonst tun? Ich mag sie ja irgendwie, die Österreicher.
sie verwenden eine sehr nette formulierung für die österreicher! die sache mit dem becel im orf ist auch eine typisch österr.lösung.
die neue gesundheitsaktion -bewußt gesund- läßt zu wünschen übrig. ich habe bei mir einen link zum orf gemacht aber gleich wieder gelöscht, weil es keinen sinn macht. übrigens: ich lese hier sehr gerne ihre wissenswerte einträge.
Nein, ich meinte "Piefke" schon im üblichen Sinne. Ich habe den Satz ja selber nicht verstanden.
>> Kommentieren hockeystick 2008-02-28 Das ist eine überdurchschnittlich gut getarnte Veranstaltung von Pfizer; der Begriff Astroturfing scheint mir hier recht passend. Rauszukriegen über "whois" oder ganz weit unten im Impressum, als "Datenschutzrechtlicher Auftraggeber". galapagos 2008-02-29 >> Kommentieren |
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