Die Kunst des Weglassens Nicht nur die DTC-Werbung ("direct-to-consumer") für verschreibungspflichtige Medikamente ist eingeschränkt, auch bei der Werbung für Fachkreise müssen einige Dinge beachtet werden. Das Heilmittelwerbegesetz gibt vor, dass jede Werbung für Arzneimittel beispielsweise Angaben zu Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Warnhinweisen enthalten muss. Ein Ärgernis für die Pharmaunternehmen und die Marketing-Agenturen, nicht nur aus gestalterischer Sicht. Es geht auch anders, wie die Anzeige von Roche für Bondronat®, einem Bisphosphonat, beweist. Wer findet die Pflichtangaben? Keine Angst, es gibt keine. In dem von mir rot markierten Feld steht: Basisinformationen auf Seite 278. Die Angaben nach §4 HWG werden von der Anzeige getrennt. Sehr kreativ, was gleich den Titel Die beste Pharmaanzeige des Monats einbrachte. In der Verkündungs-Mail jubelt die Agentur "WEFRA", die jeden Monat einen Gewinner kürt. Gesetzlich konform. Genial gelöst. Und absolut vorbildlich. Im Idealfall haben wir in Zukunft nur noch Fachzeitschriften, die vorne im Sinn des Lesers „aufräumen“ und den aus gestalterischer Sicht absolut kontraproduktiven Pflichttext weit im hinteren Teil als „Bleiwüste“ abdrucken. Im Idealfall aus Sicht der Agentur haben wir in Zukunft nur noch Ärzte, die sich für Indikationen und Kontraindikationen nicht mehr interessieren, sondern den Werbeversprechungen der Pharmakonzerne glauben. Alles nur im Sinn des Lesers. Ganz nebenbei: Das Foto einer unbekleideten jungen Frau und eines Braunbärs entspricht nicht gerade dem typischen Bisphosphonat-Patienten. Bisphosphonate werden zur Behandlung der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen eingesetzt. Und Bären haben die Fähigkeit, ihre Knochen, etwa während der langen Perioden der Inaktivität im Winterschlaf, vor Degeneration zu bewahren. [Pharmamarketing]
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