18 Patienten = 1 Notebook

18 Patienten sind ein Notebook wert. Zumindest für das Pharmaunternehmen Trommsdorff. Stern-Journalist Markus Grill schreibt in seinem Blog, dass Trommsdorff den Ärzten verschiedene Elektroartikel, wie iPod, Espressomaschine, Navigationsgerät oder Notebook, als Gegenleistung für die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen für die Blutdrucksenker Emestar® mono und Emestar® plus in den Jahren 2004 bis 2007 angeboten hatte - und damit für die Verordnung dieser Medikamente. Die Staatsanwaltschaft Aachen ermittelt.

Es geht noch einer Stufe schärfer: Firmeninterne Dokumente würden nahe legen, dass Trommsdorff ausserdem die Vergütung der Ärzte in Form einer „Fondsorientierten Privatvorsorge für Ärzte“ zumindest geplant hätte.
 
[Pharmamarketing]
Autor: strappato   2008-07-28   Link   (2 KommentareIhr Kommentar  


strappato   2008-07-28  
Zur Erklärung: Anwendungsbeobachtungen - sogenannte "Post-Marketing-Studien" können wichtig und notwendig sein, um die Sicherheit des Arzneimittels in der klinischen Praxis zu erhöhen.

In den letzten Jahren gab es immer wieder Vorwürfe, dass nur eine sehr geringe Zahl von Anwendungsbeobachtungen methodisch abgesichert und der grösste Teil der AWB gar nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sei. Pharmaunternehmen würden Anwendungsbeobachtungen lediglich als Marketing-Instrumente einsetzen, um den Absatz ihrer Medikamente zu erhöhen.

Paragraf 67 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes schreibt vor, dass jede Anwendungsbeobachtung der deutschen Zulassungsbehörde und zusätzlich der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeldet werden muss, und zwar einschliesslich einer Liste der daran beteiligten Ärzte.

Für seinen Aufwand erhält der Arzt eine angemessenes Honorar. Der Verhaltenskodex, zu dem sich die Mitglieder der Verbandes der forschenden Arzneimittelhersteller verpflichte haben, legt fest, "dass die Vergütung für die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung (...) so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht". Darüber hinaus verpflichtet der Kodex die Pharmaunternehmen zur Einhaltung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Anwendungs­beobachtungen herausgegebenen Empfehlungen. Diese besagen explizit, dass ein Arzneimittel nicht zu dem Zweck verschrieben werden darf, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzuschliessen. Es sei deshalb erforderlich, dass "der Patient erst für die Studie identifiziert wurde, nachdem die Entscheidung über die Therapie getroffen worden ist".

Trommsdorff ist kein Mitglied im VFA, sondern im Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH). Der BAH hat zusammen dem Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie (BPI) und dem VFA "Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten" vereinbart, die auch die die Empfehlungen des BfArM einschliessen. Zu den Vergütungen:
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung gilt Nr. 4.3 mit der Maßgabe, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht.
Gerade das ist bei Sachgegenständen nicht der Fall. Üblicherweise werden als Massstab der zu erwartende bzw. der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand sowie die Marktüblichkeit der Höhe der Vergütung angelegt. Auch weitere Kriterien, wie die individuelle Kompetenz des ärztlichen Leistungserbringers sind bei der Feststellung von
Bedeutung, ob sich Leistungen und Gegenleistungen entsprechen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit kann dabei die Gebührenordnung (GOÄ) für Ärzte sein. Notebooks als Vergütung kennt die GOÄ nicht.


strappato   2009-07-19  
Das Blog von Markus Grill ist gelöscht. Hintergründe zum fall gibt es hier:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/unternehmen/:%C4rzte-Bestechung-Bei-18-Patienten-Laptop/632351.html








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