Pillen als Hauptgewinn Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig, urteilte Anfang November der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. In dem Fall ging es um eine Verlosung von Arzneimitteln. Dazu stellt der EuGH fest, dass eine derartige Werbemassnahme durch die Richtlinie 2001/83/EG nicht explizit verboten wird. Die Richtlinie fordere aber allgemein in ihren Erwägungsgründen, dass übertriebene und unvernünftige Werbung verhindert und ein zweckmässiger Einsatz von Arzneimitteln gefördert werde. Dem widerspreche eine Verlosung von Arzneimitteln, die einer unzweckmässigen und übermässigen Verwendung Vorschub leiste. Verbraucher würden von einer sachlichen Prüfung der Frage, ob die Einnahme des Arzneimittels erforderlich sei, abgelenkt. Darüber hinaus könne die Möglichkeit, bei einer Auslosung ein Arzneimittel zu gewinnen, einer verbotenen, kostenlosen Abgabe des Arzneimittels an die Öffentlichkeit gleichgestellt werden. (Az: C-374/05) Weiterhin können Pharmaunternehmen nur bei Ärzten mit Erfolgsgeschichten werben und diese an Verlosungen teilnehmen lassen... da besteht keine Gefahr der der unzweckmässigen und übermässigen Verwendung. [Pharmamarketing]
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