Moderne Medizin-Werbung Beim Wettbewerb um die Marketing-Budgets der Pharmaindustrie in Österreich wollen andere Zeitungen der Krone nicht nachstehen. "Die Presse", eine angesehene österreichische Tageszeitung, startete im Herbst 2006 das Patientenmagazin meine medizin, das als Zeitungsbeilage und in Arztpraxen verteilt wird. In jeder Ausgabe wir ein Thema behandelt. Schon bei der Durchsicht fällt sofort in Auge: Advertorial. Anzeigen, die im redaktionellen Stil veröffentlicht werden. Aber auch andere Beiträge scheinen nicht den Anspruch Höchste Seriosität zu entsprechen. Hinter "meine medizin" steht der "Verlag für Moderne Medizin GesmbH". Die Anschrift in der Wiener Neustadt teilt sich der Verlag mit der Public Health PR-Projektgesellschaft mbH, die in der Pressemitteilung zum Start des Magazins als Ansprechpartner genannt wird. "Public Health" gehört zum Netzwerk der PR-Agentur pbk Ideenreich. Hier im blog nicht unbekannt. In der Geschäftsführung des Verlags für Moderne Medizin trifft man auf eine ehemalige pbk-Mitarbeiterin: hier (letzte Meldung). Man kommt auf den Gedanken, dass hier die österreichischen Gesetze zur Pharmawerbung umgangen werden. Der Eindruck verstärkt sich noch, wenn man die Preisliste sieht. Mit PR-Beiträge - (1/1 Seite 9900 Euro) sind wohl die "Advertorials" gemeint. Seriös deklarierte Expertenempfehlungen offenbaren ihren Hintergrund als gekaufte Meinungen: Beiträge im ethischen Bereich durch Experten (Ärzte) in Form von Interview, Nennung Präparat - (1/1 Seite 7500 Euro) Wie war das noch im österreichischen Arzneimittelgesetz?
§ 52 (1) Laienwerbung muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen. (2) Laienwerbung hat, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen der Arzneispezialität und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält, 2. die für die sinnvolle Anwendung der Arzneispezialität unerlässlichen Informationen und 3. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, dass Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein. § 53 (1) Laienwerbung darf keine Elemente enthalten, die 1. bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen, 7. sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten -- Übrigens sorgt sich Presse-Redakteurin Claudia Richter, die das Magazin "meine medizin" als Chefredakteurin verantwortet, in einem Kommentar um die Patienten, denen mit mehr Respekt begegnet werden sollte. Den Umgang mit den Lesern halte ich in dem "Patientenmagazin" für alles andere als respektvoll. [Oesterreich]
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